Flüchtlingskrise

Alubehütet

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sommersonne

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Wenn ich meinem Gebrauchtwagenhändler mehr vertrauen kann als meiner Landesregierung, dann ist es aber schon ziemlich weit gekommen hier.
Hat es das Ansinnen der Rückzahlung nun gegeben oder nicht?

Wenn ja, dann war das Vertrauen wohl unberechtigt und wenn sich niemand aufgeregt hätte, gäbe es das heute noch.
Wenn nein, dann verstehe ich die Aufregung nicht.
 

eruvaer

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Hat es das Ansinnen der Rückzahlung nun gegeben oder nicht?

Wenn ja, dann war das Vertrauen wohl unberechtigt und wenn sich niemand aufgeregt hätte, gäbe es das heute noch.
Wenn nein, dann verstehe ich die Aufregung nicht.
Wieso Ansinnen der Rückzahlung?
Doof gesagt, wäre die Bürgschaft bis Tag X ja vollständig kostenlos. Antrag anerkannt. fertig.

Was dann kam waren unerwartete Forderungen von Zahlungen mit denen unter gemachten Voraussetzungen nicht gerechnet werden konnte.
Da es sich hierbei nicht um Kleingeld handelte, selben um grosse Summen, die die meisten Normalbürger in finanzielle Not bringen würde... Logisch, dass man dann fordert, dass Wort gehalten wird und eben keine vertuschten Kosten entstehen.

Das wäre, um beim Gebrauchtwagen zu bleiben, als hätte der Verkäufer einem ein Auto mit tüv angedreht, bei dem sich herausstellt: es hat weder tüv noch ist es fahrtüchtig.
 

sommersonne

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Ich dachte ich sage nix anderes. Die Bürgen glaubten sie sollen bezahlen bis es zu einem Entscheid kommt und danach übernimmt der Staat. So wurde es wohl auch von den staatlichen Stellen vermittelt. Nun sollten sie aber die weiteren Kosten auch noch übernehmen.
Habe ich da etwas falsch verstanden? Ach ja, hätte wohl nicht Rückzahlung schreiben sollen.:(
 

EnRetard

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Im Gegenteil. Die Sozialleistungen und Integrationshilfen, die anerkannte Flüchtlinge erhalten, sind keine Verbindlichkeiten, die vom Empfänger zurückgezahlt werden müssen, sondern ein Anspruch gegenüber dem Staat.

Vielleicht hat @alterali den Paragraphen ja deshalb nur verlinkt, statt ihn zu zitieren.
§ 765 Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.
(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.
 
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