Islamischer Religionsunterricht an deutschen Schulen

alterali

Well-Known Member
@alterali Dann findet religiöse Unterweisung aber weiterhin nur in Moscheen statt, die finanziert werden aus der Türkei, Saudi-Arabien, Katar. Das wird die einen radikalisieren, die anderen, die durchaus interessiert wären an einem liberalen Islam oder wie immer wir das nennen wollen, verprellen.
Ja mei,
Alle, die aufs hin Abitur machen, lesen (sollen lesen) im Deutschunterricht Lessings Nathan den Weisen.
Mehr kann auch ein Religionsunterricht nicht bieten.
http://www.lesekost.de/Klassik/HHLKL21.htm
 

beren

Well-Known Member
Da, wo ich bin, gibt es gegenüber der Grundschule, in die meine Kinder gingen, einen bis heute existierenden türkischen Lebensmittelladen, den einzigen in einem Wohngebiet ehemaliger Bergleute, in dem heute viele Türken leben. Neben dem Laden ist eine Einfahrt (Haus ist etwa von 1910), dahinter befindet sich eine Koranschule, in der viele Eltern aus dem Viertel, Mädchen und Jungen, schicken, etwa ab der 4. Grundschulklasse.
Eine andere Koranschule befindet sich in der an einer Bundesstraße gelegenen DITIB Moschee, zu der nach meiner äußeren Einschätzung eine Menge syrischer Mütter mit ihren Kindern gehen.
Was dort gelehrt wird, weiß keiner. Was in der Schule gelehrt wird, können wir im Klassenbuch nachlesen.


Koranschulen gab's schon zu meiner Kindheit. War froh, nicht hin zu müssen.

Wenn der Unterricht in der Schule stattfindet, dann könnte ich mir aber wiederum Diskriminierungen innerhalb der Moslems vorstellen.
 

aleynanaz1

Well-Known Member
Koranschulen gab's schon zu meiner Kindheit. War froh, nicht hin zu müssen.

Wenn der Unterricht in der Schule stattfindet, dann könnte ich mir aber wiederum Diskriminierungen innerhalb der Moslems vorstellen.
Es gibt auch gute Koranschulen,wo man nicht nur arabisch lesen lernt,sondern auch viel mehr .
Was für mich immer unteranderem interessant ist,Mevlana und Şems.
 

aleynanaz1

Well-Known Member
Da fällt mir ein,
weißt du wie die Tochter von Beyoncé Giselle Knowles-Carter heißt? Rumi.

Wenn ich richtig verstanden habe, ist das doch Mevlana, oder?
Richtig. Vollname :Mevlana Celaleddin Rumi.
Wenn dich irgendwas traurig macht,Sorgen hast,nicht mehr weiter weisst..
Nimm dir einfach seine Zitate,Sprüche vor,da denkst du nach und fühlst dich irgendwie bischen besser.
Probiere es,Es lohnt sich.
 

aleynanaz1

Well-Known Member
Kennst du das Buch von Elif Şafak : Aşk

In der Türkei so beliebt nicht nur bei uns Frauen,sondern auch Maenner.
Das Buch war erst in der Farbe Rosa zu haben.Dann auch Grau.
Damit Maenner kein Rosafarbiges Buch in der Hand halten wenn sie lesen.(...)
Was haben wir damals gelacht.Vorallem weil sonst Türken eh nicht viel lesen.

Es handelt sich hierbei um das Leben von Mevlana und Şems.
 

Alubehütet

Well-Known Member
Murat Kayman beobachtet, daß die Verbände womöglich bis in die letzten Runden kämpfen wollen, also bis vor dem Bundesverfassungsgericht:

Vor Kurzem erschien ein Beitrag von Daniel Bax über die Folgen des OVG-Urteils. Im Untertitel heißt es: „Führende Staatskirchenrechtler empfehlen den Islam-Verbänden, notfalls bis zum Bundesverfassungsgericht zu gehen.“

Im Beitrag kommen die Experten des Staatskirchenrechts mit ihren Einschätzungen zum OVG-Urteil zu Wort, darunter Heinrich de Wall, Professor am Institut für Kirchenrecht der Friedrich-Alexander-Universität in Erlangen, Hans-Michael Heinig, Professor am kirchenrechtlichen Institut der Georg-August-Uni Göttingen und Stefan Muckel, Professor am Institut für Kirchenrecht der Universität Köln.

Die Experten ermutigen die vor dem OVG Münster gescheiterten Verbände dazu, ihren Rechtsstreit über eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht und wenn nötig weiter durch eine Verfassungsbeschwerde bis vor das Bundeverfassungsgericht zu tragen. Diese Ermutigung scheint bei den betroffenen Verbänden auf fruchtbaren Boden zu fallen. Führende Vertreter des Islamrats haben jedenfalls diesen Beitrag in den sozialen Medien geteilt bzw. ihr diesbezügliches Gefallen zum Ausdruck gebracht. Somit liegt die Vermutung nahe, dass die angesprochenen Verbände tatsächlich eine höchstrichterliche Entscheidung über ihr Klagebegehren durch die oberste verwaltungsrechtliche bzw. verfassungsrechtliche Gerichtsbarkeit anstreben oder zumindest in Betracht ziehen.

http://murat-kayman.de/2017/11/24/gefaehrlicher-mut/
Und warnt ausführlich davor (auch mit viel Diplomatie):

Auf Ebene des Dachverbandes soll es nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung eine identitätsstiftende Aufgabenerfüllung geben, die über bloße Interessenvertretung hinausgeht. Dem Religionsverfassungsrecht ist hier die durchgreifende Sachautorität bzw. -kompetenz geläufig. Also eine Person oder Instanz, die religiöse Wahrheiten generiert und diese den Mitgliedern an der Basis verbindlich vorschreibt, zur Not auch durchsetzt oder ein Mitglied bei Nichtbefolgung aus der Gemeinschaft ausschließt.

Beide Kläger, also Islamrat und ZMD, haben in den 19 Jahren der Verfahrenshistorie über alle Instanzen hinweg vorgetragen, dass sie eine solche Kompetenz haben und auch im realen Gemeinschaftsleben anwenden.

Sie konnten diesen Vortrag indes nicht beweisen. Das überrascht auch nicht. Denn der individuelle Charakter islamischer Religiosität in Gewissens- und Glaubensfragen legt nahe, dass kein Muslim einem anderen Muslim Vorschriften machen kann, welche die konkrete religiöse Praxis, die individuelle Glaubensausübung betreffen. Entscheidungen übergeordneter religiöser Gremien mögen allenfalls Empfehlungscharakter haben. Eine zwingende Konsequenz bis hin zum Ausschluss aus der Religionsgemeinschaft bei Nichtbefolgung religiöser Anweisungen übergeordneter Autoritäten werden die Kläger deshalb wohl auch in weiteren gerichtlichen Instanzen nicht überzeugend vortragen können.

Lehrautorität ist hier der entscheidende Begriff. Und zwar nicht verstanden als eine Autorität, welche die religiöse Lehre bestimmt und als Gebots- oder Verbotsnorm direkt an die Basismitglieder adressiert. Gemeint ist vielmehr eine mittelbare Autorität auf Dachverbandsebene, bei der Gremien im Dachverband die Inhalte der Aus- und Fortbildung geistlichen Personals und die Inhalte der Lehrmittel für die Tradierung religiöser Wahrheiten an nachfolgende Generationen bestimmen.


[…]

Der Islamrat hält auch nach dem Urteil des OVG Münster unverändert an seiner Selbstdarstellung fest, wonach 25 Mitglieder ihm 400 Moscheegemeinden vermitteln, diesen aber „über 1000 Einrichtungen“ als Fachvereine gegenüberstehen. Der Islamrat beschreibt diese über 1000 Einrichtungen auch selbst als Fachvereine, nämlich der Frauen-, Jugend- und Sozialarbeit sowie Bildungseinrichtungen, Eltern- und Nachhilfevereine. Dies sind allenfalls religiöse Fachvereine, aber eben nicht Religionsgemeinschaften, die sich unter einem Dachverband zusammengeschlossen haben. Wenn im Dachverband der prägende Charakter einer Religionsgemeinschaft bejaht werden soll, dürfen Fachvereine aber nur ausnahmsweise unter den Mitgliedern zu finden sein.

[…]

Nehmen wir an, all diese Fragen würden auf überraschende Weise durch ein etwaig angerufenes Bundesverfassungsgericht nicht problematisiert. Nehmen wir an, all diese Kriterien würden als erfüllt betrachtet oder das Bundesverfassungsgericht hätte völlig überraschend gänzlich neue Prüfkriterien formuliert und diese für beide Kläger auch noch bejaht. Gehen wir also von einem solchen, sehr unwahrscheinlichen, äußerst glücklichen best case Szenario aus.

Dann bleibt immer noch das Prüfkriterium der Staatferne, das bislang durch das OVG Münster – zumindest in der mündlichen Begründung – nicht angesprochen wurde. Bei diesem Kriterium der Staatsferne – das allein schon aufgrund der Systematik des Grundgesetzes in keiner denkbaren Konstellation vom Bundesverfassungsgericht aufgegeben werden wird – kommt es darauf an, ob die Verbände ihr faktisches Handeln im Alltag ihres Gemeinschaftslebens allein und ausschließlich nach religiösen Kriterien ausrichten oder ob sie auch als Vertreter politischer Interessen eines anderen Staates handeln?

Ich nehme in dieser Frage und an dieser Stelle überhaupt keine inhaltliche Wertung vor. Aber die beiden klagenden Verbände müssen sich unbedingt die Frage stellen, ob sie diese Gretchenfrage des Religionsverfassungsrechts jetzt mit Wirkung auf Jahre hinaus wirklich höchstrichterlich beantwortet wissen wollen?
 
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