Nö, nicht binnen 24 Stunden, sondern binnen der eigenen Bildungsbiographie und der darin enthaltenen Kenntnisse über die Lage der Kinder vor der staatlich kontrollierten Schulpflicht, etwa Anfang des 20. Jahrhunderts. Zwar gab es in Preußen schon eine Schulpflicht seit dem späten 18. Jahrhundert, doch waren die Ausnahmen so umfangreich und die Infrastruktur so dürftig, dass von einer Schulpflicht nur in angedachtem Sinn gesprochen werden kann.
@EnRetard
Im Zuge dieser Schulpflicht gilt eben auch, daß die Kinder am Unterricht teilnehmen müssen, mit Ausnahme des konfessionellen Religionsunterrichts, sofern der Schulträger nicht eine Religionsgemeinschaft ist. In diesem Fall gehen die Eltern bei Anmeldung des Kindes den Vertrag zur Teilnahme am Religionsunterricht ein - bis zum 14. Lebensjahr. Dann gilt der Schüler/die Schülerin für religionsmündig, und die Teilnahme am Religionsunterricht ist freiwillig.
Nur hat der Besuch einer Moschee nichts mit konfessionellem Religionsunterricht zu tun, insbesondere dann nicht, wenn der Besuch innerhalb eines anderen Fachunterrichts stattfindet.
Nicht jeder Unterricht trifft auf die Zustimmung der Eltern. Bei fortgesetzter Unzufriedenheit können sie bzw. ihre Kinder die Schule wechseln ohne irgendeine Sanktionsmaßnahme. Also auch in dieser Frage kein Zwang